Gutachten

Gutachten

Ein ärztliches Gutachten wird benötigt, um in Arzthaftungsfragen medizinischen Sachverstand für die Beweisführung zu geben. Dazu bewertet der Gutachter objektiv den medizinischen Sachverhalt in einer unvoreingenommenen „ex-ante„-Sicht, d.h. vor Eintreten der zu begutachtenden Komplikation. Der ärztliche Gutachter behandelt dagegen nicht juristische Aspekte wie Aufklärung und Beweislastverteilung.

Der ärztliche Gutachter entscheidet nach Analyse der Sachlage:

  1. Hat die eingetretene Komplikation  der medizinischen Behandlung zu einem Gesundheitsschaden geführt hat?

  2. Wenn ja, ist diese Komplikation durch einen Behandlungsfehler entstanden und der Gesundheitsschaden damit behandlungsfehlerhaft zu werten?

 

Arzthaftungsfragen-in-der-Gefaeßmedizin
Arzthaftungsfragen-in-der-Gefaeßmedizin

 


Aerztlicher-Gutachter-im-Arzthaftungsprozess
Aerztlicher-Gutachter-im-Arzthaftungsprozess

Liegt ein Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden vor, dann kommt es darauf an, ob der Behandlungsfehler als einfach oder schwer (grob) zu werten ist. Diese Unterscheidung hat nur für die juristische Bewertung der Beweislastverteilung eine Bedeutung. Das Ausmaß des Gesundheitsschadens (einfach bis schwerwiegend) sagt dagegen nichts darüber aus, ob ein einfacher oder schwerer Behandlungsfehler diesen Schaden verursacht hat. Hier besteht die Gefahr, dass der ärztliche Gutachter eine ex-post-Sicht einnimmt („weil der Schaden so gravierend ist, muss ein grober Behandlungsfehler vorliegen“).


Auch im Bereich der Gefäßchirurgie kommt es zu Arzthaftungsfragen, denn die gefäßmedizinische oder gefäßchirurgische Behandlung von Gefäßerkrankungen ist wie jede ärztliche Behandlung nicht ohne Risiko für die Ausbildung von Komplikationen. Das Auftreten von Komplikationen bedeutet aber nicht automatisch einen Behandlungsfehler. Komplikationen der Gefäßbehandlung werden nur dann als behandlungsfehlerhaft anerkannt, wenns die ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt wurde und der medizinische Standard des jeweiligen Fachgebiets (hier Gefäßchirgie) objektiv („ex-ante-Sicht“) unterschritten wurde.


Um möglichst die tatsächlichen Umstände des zu begutachtenden Einzelfalls zu erkennen, bedarf die ärztliche Begutachtung einer individuellen Analyse der dokumentierten Befunde. Nicht vorhandene Dokumente führen dazu, dass die Nachvollziehbarkeit der medizinischen Behandlung eingeschränkt ist. Da die Begutachtung aber nicht auf Spekulationen erfolgen, sondern sich an der Realität der damaligen Behandlung beziehen sollte, ist der ärztliche Gutachter auf möglichst viele dokumentierte Befunde angewiesen. Fehlen diese, sollte der Gutachtenauftraggeber darüber informiert werden. Dann kann eine Nachforderung von Befunden erfolgen, durch die differenziert werden kann zwischen unvollständiger Aktenlage und einem tatsächlichen Dokumentationsmangel.



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